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29. März 2024

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Der Schwarm wird immer dichter

Der Schwarm wird immer dichter© Bilderbox.com

Die Schwarmfinanzierung in Deutschland verzeichnet auch nach Einführung des deutschen Kleinanleger-Schutzgesetzes ein hohes Wachstum, so eine aktuelle Studie von ifo München und Uni Bremen für das Deutsche Finanzministerium.

(red/czaak) In den 30 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Kleinanlegern im Jahre 2015 konnten die sogenannten Schwarmfinanzierer 279 Millionen Euro vermitteln. In den 30 Monaten davor waren es lediglich 70 Millionen. Insgesamt wurden zwischen 2011 und April 2018 Finanzierungen in Höhe von 364 Millionen Euro vermittelt. Die Wachstumsrate betrug entsprechend hohe 197 Prozent pro Jahr.

„Die Befürchtung, das Gesetz werde diese Finanzierungsart bremsen, hat sich nicht bewahrheitet“, sagt Christa Hainz, stellvertretende Leiterin des ifo Zentrums. „Parallel sehe ich trotzdem noch Verbesserungspotenzial, zum Beispiel könnten die Anlagen an einem Sekundärmarkt handelbar gemacht werden“, ergänzt Lars Hornuf, Professor für Finanzdienstleistungen und Finanztechnologie an der Universität Bremen.

Wachstum primär über Immobilienfinanzierungen
Unter Schwarmfinanzierung (englisch Crowdfunding) versteht man eine Form der Finanzierung über eine Gruppe von Internetnutzern. Das Wachstum in den letzten Jahren wurde vor allem von den Immobilienfinanzierungen getrieben, auf die mittlerweile 220 Millionen Euro entfallen. Im Beobachtungszeitraum kam es bei 73 der insgesamt 743 erfolgreichen Finanzierungsrunden zu Insolvenzen, die meisten jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes.

Auch die im Gesetz erlaubten Ausnahmen und Befreiungen zeigen ihre Wirkung. Mittlerweile werden überwiegend Darlehen mit Erfolgsbeteiligung und vor allem Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen verwendet. Außerdem kommen mehr Emittenten in die Nähe des Grenzwertes von 2,5 Millionen Euro. Zudem werden häufiger Anlagebeträge von exakt 1000 Euro investiert, wo dann keine Selbstauskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nötig ist. Bei gemeinnützigen Projekten werden Ausnahmeregelungen kaum angewendet, da andere Befreiungsvorschriften eine einfachere Entbindung von der Prospektpflicht ermöglichen.

Links

red/czaak, Economy Ausgabe Webartikel, 20.05.2019