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16. April 2024

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Massive Schieflage für Unternehmer bei Corona-Kurzarbeit

Massive Schieflage für Unternehmer bei Corona-Kurzarbeit© Privat Kanzlei Unger

Für Betriebe sind in neuer Kurzarbeits-Regelung bei Bemessung von Urlaubsgeld und bei Lohnberechnung massive Schieflagen enthalten. Es geht um mögliche Mehrkosten von hunderten Millionen Euro pro Monat und in feiertagsstarken Monaten um fast 2 Milliarden Euro. Ein Expertenkommentar von Johannes Unger, Steuerberater.

Als Steuerberatungskanzlei für Freiberufler, Familienbetriebe und Mittelstand versuchen wir aktuell unsere Klienten bei allen betriebswirtschaftlichen Entwicklungen am Laufenden zu halten. Ein Bestandteil davon ist die Lohnverrechnung und da zeigen sich nun bei der corona-krisenbedingten Maßnahme der Kurzarbeit eklatante Schieflagen und Unsicherheiten mit einer massiven Zusatzbelastung der betroffenen Unternehmen und Dienstgeber.

Bemessungsgrundlage für Berechnung Urlaubsgeld und Feiertagsentgelt
In der aktuellen Vereinbarung der Sozialpartner zum Thema Kurzarbeit ist beim Punkt VII „Allgemeine Bestimmungen – Ziffer 3“ festgehalten, dass – Zitat: „Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die ungekürzte (sic) tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen.“

Diese Bestimmung bedeutet, dass dem Dienstnehmer bei einer z.B. 90 %-igen Reduktion der Arbeitszeit trotzdem der Urlaubsanspruch für die (volle) Normalarbeitszeit zusteht. Ein praktisches Rechenbeispiel: Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Kurzarbeit reduziert das nun auf 4 Stunden. Als Basis für die Berechnung des Urlaubsanspruchs bleiben jedoch die 40 Stunden maßgeblich.

340 Millionen Euro an zusätzlichen Kosten
Zur besseren Veranschaulichung um welche Beträge es hier geht, dient eine (exakte) Berechnung: Auf Basis eines Gehalts von Euro 2.500 brutto sowie einer Reduktion der Arbeitszeit auf 10 Prozent ergeben sich beim Urlaubsentgelt ein Mehraufwand von 340,- Euro je Mitarbeiter und Monat. Hochgerechnet auf eine Million Dienstnehmer in Kurzarbeit mit einer Reduktion der Arbeitszeit um 90 Prozent ergibt das 340 Millionen Euro an zusätzlichen Kosten für die Dienstgeber pro Monat.

In feiertagsstarken Monaten wie etwa April, Mai oder Juni wirkt sich eine weitere Bestimmung noch weitaus dramatischer aus. In der AMS-Bundesrichtlinie ist unter Punkt 6.7. „Verrechenbare Ausfallstunden“ im vorletzten Absatz geregelt, dass an Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb im Normalfall nicht gearbeitet wird, kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten kann.

Über 1,8 Milliarden an Mehrkosten durch Feiertage und Urlaubsgeld
Im April gibt es heuer einen Feiertag, im Mai zwei und im Juni ebenfalls zwei Feiertage. Mit der Kurzarbeitsregelung ergeben sich nun bei einer 90 %-igen Reduktion der Arbeitszeit in den Monaten April bis Juni nun Mehrkosten gegenüber einer Kündigung in Höhe von 1,841 Milliarden Euro. Berechnungsbasis sind wiederum 1 Million Arbeitnehmer mit Reduktion der Arbeitszeit auf 10 % und ein Bruttogehalt von 2.500,- Euro sowie errechnete Kosten in Höhe von 182,- je Urlaubstag.

Zur besseren Veranschaulichung: Rechnet man vom Jahresschnitt runter nun für April, Mai und Juni 3x 2,08 (normale) Urlaubstage plus die 5 Feiertage macht das 11,24 Tage. Multipliziert man die 11,24 mit 90% von 182,- ergibt das den Betrag von 1.841,- Euro pro Dienstnehmer. Und das nun hochgerechnet für 1 Million Arbeitnehmer ergibt die 1,841 Milliarden Mehrkosten im Vergleich zu einer Kündigung der Dienstnehmer.

Ohne Ausgleich wählen Unternehmen Kündigung statt Kurzarbeit
Zum Vergleich die Berechnung für den Dienstnehmer: Sein Verlust aus der Kurzarbeit gerechnet pro Monat mit 15 % von 1.748,65 (bei Brutto 2.500,-) macht 262,30 – und daher für 3 Monate 786,90. Das bedeutet, der Nettoeinkommensverlust des Dienstnehmers ist weit geringer als die Mehrkosten des Dienstgebers. Wiederum hochgerechnet auf 1 Million Arbeitnehmer stehen sich hier dann 786.900.000 Euro und eben die 1.841.000.000 gegenüber. Die eine Million Arbeitnehmer ist im Kontext zu betroffenen Branchen wie Industrie, Automotive, Hotel, Gastronomie, Dienstleister und einem Großteil der Handelsbetriebe nicht zu hoch gegriffen.

Wenn diese Schieflage nicht durch den Gesetzgeber rasch behoben wird und als unfaire Behandlung der Dienstgeber aufgefasst wird, so werden sich diese Dienstgeber möglicherweise für die Kündigung der Dienstnehmer entschließen – und nicht für die von Regierung und Sozialpartner forcierte Kurzarbeit. Die weitere von Thomas Drozda (SPÖ) aufgezeigte Schieflage, dass corona-bedingt verstärkte Krankenstände allein zu Lasten der Dienstgeber gehen, ist im Begriff abgeändert zu werden.

Der gutgläubige Verbrauch von Lohnzahlungen
Das zweite Thema im Kontext mit der Kurzarbeitsregelung betrifft die Lohnverrechnung. Die Durchführung der Lohnverrechnung für den Monat März 2020 erfolgt im Regelfall ohne Berücksichtigung der eventuell anfallenden Kurzarbeit - damit die Überweisung an die Dienstnehmer rechtzeitig erfolgen kann. Das bedeutet aber dann, dass der Nettobezug im März höher sein wird, als der Bezug, der dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Kurzarbeit im März zusteht.

Im Arbeitsrecht gibt es allerdings den Begriff des „gutgläubigen Verbrauchs“ des Nettobezuges, der dem Dienstnehmer ausbezahlt wird. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Dienstnehmer die dann im April anstehende Rückrechnung (Abzug) des „Überbezuges aus dem Nettogehalt März“ mit dem Argument beeinspruchen, dass der ausbezahlte Nettobezug März bereits gutgläubig verbraucht ist - und ein Abzug bei der Abrechnung April entsprechend nicht möglich ist.

Nachweisliche Information an Dienstnehmer und das Thema Gehaltspfändung
Um nun diese sogenannte Einrede des Dienstnehmers betreffend „gutgläubiger Verbrauch“ zu vermeiden, gibt es u.a. folgende Möglichkeiten: einmal der Abzug des zu erwartenden Minderbetrages aus der Kurzarbeit – beispielsweise 10 bis 20 Prozent des Nettobetrages, wenn die Kurzarbeit bereits ab 1. März begonnen hat. Diese Vorgangsweise ist unbedingt anzuwenden, wenn der Dienstnehmer etwa von einer Gehaltspfändung betroffen ist, weil in diesem Fall erfahrungsgemäß keine Rückrechnung möglich ist.

Oder, als zweiten Punkt, eine nachweisliche Information an den Dienstnehmer, dass die Gehaltsabrechnung März wegen der Kurzarbeit aufgerollt wird und der Überbezug März vom (dann schon wegen Kurzarbeit reduzierten) Aprilgehalt abgezogen wird. Wichtig ist hier die nachweisliche Information und Bestätigung des/vom Dienstnehmer über die Regelung bzw. über den bevorstehenden Gehaltsabzug im April.

Beiziehung eines Arbeitsrechtsexperten
Eine Garantie, ob die zweite Variante in einem Rechtsstreit Bestand hat, kann aus Sicht eines Steuerberaters nicht gegeben werden. Empfohlen wird daher die Auskunft eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen einzuholen.

Möglicherweise wird es aber noch von Regierungsseite und/oder Sozialpartner eine gemeinsame gesetzliche Regelung geben. Diese Problematik ist vielen Dienstgebern und Dienstnehmern (noch) nicht bewusst. Es wird aber viele Unternehmen und Mitarbeiter betreffen.

(Johannes Unger, Steuerberater, ist geschäftsführender Gesellschafter der primär auf Freiberufler, Ärzte, Familienbetriebe und Mittelstand spezialisierten Steuerberatungskanzlei Unger).

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red/cc, Economy Ausgabe Webartikel, 17.03.2020